Häufig gestellte Fragen
Die Eltern sind getrennt, muss der andere Elternteil zur Behandlung zustimmen?
- bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren müssen bei getrennten Eltern beide Sorgeberechtigte der therapeutischen Behandlung schriftlich zustimmen, sofern kein alleiniges Sorgerecht vorliegt.
Kann ich eine Therapie ohne Einwilligung meiner Eltern machen?
- Gesetzlich versicherte Patienten zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr dürfen ohne Wissen oder gar gegen den Willen der Eltern Therapie in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Jugendlichen gegeben ist. Diese liegen in der Regel mit Vollendung des 15. Lebensjahres vor. Bei Privatpatienten ist dies hingegen nicht ausreichend. Hier kann die Behandlung erst ab 18 Jahren ohne Zustimmung der Eltern erfolgen, da hier die Geschäftsfähigkeit ein zusätzliches und notwendiges Kriterium ist. Das liegt daran, dass hier nicht mit der Krankenkasse, sondern direkt mit dem Patienten abgerechnet wird.
Bis zu welchem Alter nehmen Sie Patienten an?
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Patienten Therapieanträge stellen. Bereits bewilligte Therapien dürfen auch über das 21. Lebensjahr hinaus zum Ende geführt werden. Aktuell bewilligt die Beihilfe nur Behandlungen für Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab 18 Jahren müssten sich diese Patienten an einen Psychotherapeuten für Erwachsene, ein sog. Psychologischer Psychotherapeut, wenden.
Können Sie mich krankschreiben?
- Eine Krankschreibung können Sie ausschließlich vom Kinderarzt/Hausarzt bekommen.
Verschreiben Sie Medikamente?
- Ich verschreibe keine Medikamente - das macht der Psychiater oder Kinderarzt. Generell gilt: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Ich konsumiere Drogen. Gibt es dann keine Therapie?
- Bei Drogenkonsum wird vorerst nur ein geringes Therapiekontingent von 10 Std. bewilligt. Für eine Weiterbehandlung sind fortlaufend negative Drogenscreenings vorzuweisen. Diese können beim Hausarzt gemacht werden und sind selbst zu zahlen.
Ich kenne den Therapeuten, ist trotzdem eine Behandlung für mein Kind möglich?
- Personen, die der Therapeut privat kennt, können aufgrund der Abstinenzpflicht nicht behandelt werden.
Können Geschwister von Patienten behandelt werden?
- Keine Behandlung von Geschwisterkindern (gemäß Muster-Berufsordnung der BPtK §5 Abs. 8
Was bedeutet Schweigepflicht?
- Bereits bei der Anbahnung eins Behandlungsverhältnisses beginnt die Schweigepflicht. Das bedeutet, dass alle Informationen, Gefühle, Einstellungen, die der Patient oder die Bezugspersonen mitteilen geheim bleiben. Selbst der Fakt, dass sich der Patient in Behandlung befindet ist Außenstehenden nicht mitzuteilen. Ab dem 14. Lebensjahr gewinnt das Selbstbestimmungsrecht des Jugendlichen, gegenüber der aus dem Erziehungsrecht abgeleiteten Offenbarungspflicht gegenüber den Eltern, an Gewicht und Therapieinhalte sind auch den Eltern nicht mehr mitzuteilen, es sei denn das Verhalten des Jugendlichen steht dem Erziehungsziel entgegen (z.B. heimliches Schulschwänzen). Bereits in jüngeren Jahren haben Kinder ein Recht auf sogenannte "Kindergeheimnisse". Auch bei jüngeren Kindern ist es für den therapeutischen Prozess wichtig, eine vertrauensvolle Arbeitsatmosphäre zu schaffen, in der das Kind sich ohne Scham und Furcht öffnen kann. Deshalb werden auch hier nur nach Absprache Informationen an die Eltern weitergegeben. Die Eltern selbst können auch ohne dieses "Detailwissen" in den Bezugspersonenstunden eingebunden werden um ihr Kind bestmöglich unterstützen zu können.
Was ist die Psychotherapeutische Sprechstunde?
- Der erste Schritt auf dem Weg zur Psychotherapie ist die Psychotherapeutische Sprechstunde. Dabei klären wir die Art Ihrer Beschwerden und besprechen mögliche Maßnahmen. Neben Psychotherapie gibt es vielfältige Beratung-, Präventions- und Therapieangebote. Die Psychotherapeutische Sprechstunde bietet dabei Orientierung. Gesetzlich Versicherte können die Sprechstunde bei allen niedergelassenen Psychotherapeuten in Anspruch nehmen. Falls Sie danach eine Behandlung beginnen möchten, dürfen Sie Ihre Behandlerin bzw. Ihren Behandler erneut frei wählen. Ebenfalls bedeutet ein Sprechstundentermin noch keine verbindliche Aufnahme in eine Therapie.
Wozu Diagnostik?
- Eltern sind die Experten für ihr Kind. Daher werden wir zunächst ein Anamnesegespräch führen, in dem Sie mir über die Entwicklungsgeschichte und den familiären Hintergrund berichten. Psychische Probleme wirken sich oft auch auf die Konzentration, Denk- und Merkfähigkeit der jungen Menschen aus. Daher bearbeitet Ihr Sohn/Tochter neben Fragebögen zur Erfassung von Gefühlen auch Tests zur Erfassung von Konzentrationsfähigkeit und Können in anderen Lern- und Leistungsbereichen. Mithilfe der Diagnostik ist es möglich, eine Diagnose zu stellen, zu verifizieren oder auszuschließen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Testergebnisse nicht auch hinterfragt werden können. Manchmal sind Kinder erschöpft, müde oder haben eine Frage nicht richtig verstanden. Zudem ist ein Fragebogen auch stets nur eine Momentaufnahme und spiegelt nicht die gesamte Lebenssituation wider. Zur Überprüfung des Therapiefortschrittes - und erfolgs werden Testverfahren zu Beginn, Mitte und Therapieende eingesetzt.
- Eine Leistungsdiagnostik (Intelligenztest) kann nur am Vormittag erfolgen. Die Feststellung einer Lese-Rechtschreibstörung oder einer Rechenschwäche kann in meiner Praxis nicht erfolgen. Für Feststellung eines Förderbedarfs ist der MSD (mobile sonderpädagogische Dienst) bzw. die Schule zuständig.
Wie läuft das ab?
- Eine Psychotherapie ist ein langfristiges Arbeitsbündnis. Zuerst haben Sie die Möglichkeit des Kennenlernens (Probatorik, 2-6 Stunden). Nach gründlicher Diagnostik, Anamnese und Analyse der Probleme entscheiden wir gemeinsam über unsere Zusammenarbeit. Anschließend beantragen wir die Psychotherapie bei der Krankenversicherung. Eine Einzelsitzung dauert 50 Minuten (Gruppensitzungen: 100min) und findet in den meisten Fällen im wöchentlichen Rhythmus statt.
- Eine Kurzzeittherapie (KZT) teilt sich in zwei Teile. Beide enthalten 12 Stunden. Eine KZT hat somit maximal 24 Patientenstunden und 6 Bezugspersonenstunden. Eine KZT kann bei Bedarf in eine Langzeittherapie umgewandelt werden.
- Eine Langzeittherapie (LZT) beinhaltet im Rahmen der Verhaltenstherapie bis zu 60 Stunden mit dem Kind/Jugendlichen und 15 Bezugspersonenstunden. Die Therapie kann um 20 + 5 zusätzliche Stunden verlängert werden, falls notwendig. Im Rahmen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie können bei Kindern bis zu 70 Stunden und bei Jugendlichen bis zu 90 Stunden beantragt werden. Eine Fortführung ist bei Kindern bis zu 150 Stunden und bei Jugendlichen bis zu 180 Stunden möglich. Bezugspersonenstunden kommen hier natürlich auch entsprechend hinzu. Es ist möglich vom geschilderten Behandlungskontingent einen geringen Teil der Stunden für eine Rezidivprophylaxe zu nutzen. Hier kann der Patient nach Beendigung der Therapie die vorher extra dafür beantragten Stunden in den 2 Folgejahren in Anspruch nehmen. (Maximal 8 Stunden bei einer Behandlungsdauer über 40 Einheiten und maximal 16 Stunden bei einer Behandlungsdauer über 60 Einheiten).
Gibt es Stunden nur für Eltern?
- In der Regel werden Bezugspersonenstunden im Verhältnis 1:4 bewilligt. Das heißt: Bei einer Langzeittherapie von 60 Stunden gibt es zusätzlich 15 Bezugspersonenstunden. Je nach Alter und Störung kann die Anzahl der Elternstunden variieren. Patienten ab dem 15. Lebensjahr können sich auch für eine Therapie ohne Elternbeteiligung entscheiden.
Bieten Sie Therapien in anderen Sprachen an?
- Eine Therapie in anderen Sprachen oder mit Dolmetscher biete ich nicht an.